Startseite arrow News arrow Patente in der Bilanz!?
 
Patente in der Bilanz!?    
Geschrieben von Ralf Pulz   
Donnerstag, 03.06.2010

 

Patente bilanzieren - Regeln, Wirkungen & Nebenwirkungen

Patente schützen das intellektuelle Eigentum innovativer Unternehmen. Sie gehören, wie auch Lizenzen und Know-how, zu den sog. immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens. Bislang konnten jedoch nur erworbene Patente in der Bilanz angesetzt werden. Selbst geschaffene Patente waren von der Aktivierung ausgeschlossen – ein potenzieller Nachteil für Unternehmen, die viel Kapital in Forschung und Entwicklung und in die Erstellung eigener Patente investieren. Vor einem Jahr hat sich die Rechtslage grundlegend geändert:

Mit Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) am 29. Mai 2009 können nun auch die Herstellungskosten selbst geschaffener Patente aktiviert werden (siehe hierzu § 248 und § 255 BilMoG). Die Unternehmen haben dabei ein Ansatzwahlrecht, d.h. selbst erstellte Patente können, müssen aber nicht in die Bilanz aufgenommen werden. Die ursprünglich vorgesehene Aktivierungspflicht wurde nicht umgesetzt. So klar diese Änderung erscheint, so differenziert sind die Anwendungsvorschriften und Wirkungen in der Praxis.

Anwendungsvorschriften

Fristen:

Unternehmen können die Neuregelung für Patente anwenden, mit deren Entwicklung in den Geschäftsjahren nach dem 31.12.2009 begonnen wurde. Für Entwicklungen, die in Geschäftsjahren nach dem 31.12.2008 begonnen wurden, kann eine freiwillige vorzeitige Anwendung gewählt werden. Wurden die Aufwendungen für die Erstellung eigener Patente vor diesem Zeitpunkt begonnen, so können sie nach wie vor nicht aktiviert werden.

Wertansatz:

Laut BilMoG wird der Wert selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände anhand ihrer Herstellungskosten ermittelt. Dabei dürfen nur die Entwicklungskosten, nicht aber die Forschungskosten zum Ansatz gebracht werden. In § 255 Abs. 2a BilMoG heißt es dazu: (…) „Entwicklung ist die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen für die Neuentwicklung von Gütern oder Verfahren oder die Weiterentwicklung von Gütern oder Verfahren mittels wesentlicher Änderungen. Forschung ist die eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen allgemeiner Art, über deren technische Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgsaussichten grundsätzlich keine Aussagen gemacht werden können. Können Forschung und Entwicklung nicht verlässlich voneinander unterschieden werden, ist eine Aktivierung ausgeschlossen“.

Bilanzierung:

Selbst geschaffene Patente dürfen nur in der Handelsbilanz (HGB-Bilanz) angesetzt werden, nicht jedoch in der Steuerbilanz. Steuerlich besteht nach wie vor ein Aktivierungsverbot, d.h. Aufwendungen für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände bleiben weiterhin sofort abziehbare Betriebsausgaben. Auch dürfen die entstehenden Aktivüberhänge in der Bilanz nicht zur Gewinnausschüttung genutzt werden (Ausschüttungssperre, § 268 Abs. 8 BilMoG).  

Wirkungen in der Praxis

Positiv:

Die Neuregelungen helfen dabei, die Außendarstellung insbesondere junger, innovativer Unternehmen in der Handelsbilanz zu verbessern: Unternehmen können ihr Innovationspotenzial zeigen, ihre Eigenkapitalbasis stärken und so grundsätzlich leichter und kostengünstiger frisches Kapital beschaffen. Die Herstellungskosten für aktivierte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens müssen nicht mehr aufwandswirksam erfasst werden; die Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens wird daher weniger belastet.

Kritisch:

Mit der Bilanzierung von Patenten werden stille Reserven offen gelegt, was nach Ansicht vieler Unternehmen dem Vorsichtsprinzip widerspricht. Und: Es ist derzeit nicht bekannt, inwieweit Banken den Wert von Patenten bzw. immateriellen Vermögensgegenständen tatsächlich als Sicherheiten akzeptieren und in ihre Kreditentscheidungen einbeziehen. 

Darüber hinaus fehlen Standards für die eigentliche Wertermittlung. Nach BilMoG sind die Entwicklungskosten innerhalb der Herstellungskosten des Patents entscheidend. Doch wann hört Forschung auf, und wann fängt die Entwicklung an? Eine klare Abgrenzung ist oftmals nicht möglich: Viele Unternehmen haben FuE-Abteilungen, in welchen Forschung und Entwicklung eng zusammenarbeiten und eine separate Kostenerfassung derzeit noch nicht stattfindet oder nur mit erheblichem Mehraufwand möglich ist.

Aus Banken- oder Käufersicht entscheiden – ähnlich wie bei Immobilien – wohl eher der Marktwert des Patents bzw. dessen tatsächliche Vermarktbarkeit über den anzusetzenden Wert. Je nach Situation kann sich dieser von den Entwicklungskosten deutlich unterscheiden.

Fazit

Innovative Unternehmen sollten das Instrument der Aktivierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen, insbesondere von Patenten, genau kennen und gezielt einsetzen. Sorgfältige Abstimmungen, z.B. mit Banken und Steuerberater, sind dabei unerlässlich.