Update: Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) ist am 01.01.2021 in Kraft getreten

Im Juni 2019 wurde die „Richtlinie (...) über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren (...)“ im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die nationalen Gesetzgeber erhielten daraus den Auftrag, entsprechende Regelungen bis 2021 in nationales Recht umzusetzen. Im Oktober 2020 wurde der Regierungsentwurf für das „Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen“ (StaRUG) veröffentlicht (wir berichteten), der nun wie erwartet zum 01.01.2021 in Kraft getreten ist. Gegenüber dem bisherigen Regierungsentwurf wurden überraschenderweise kaum inhaltliche Änderungen vorgenommen, im Großen und Ganzen wurde das Gesetz so umgesetzt wie geplant.

Die größte Änderung gegenüber dem Entwurf besteht im Wegfall der zunächst geplanten Möglichkeit einer gerichtlichen Beendigung von gegenseitigen, noch nicht beiderseitig vollständig erfüllten Verträgen im Rahmen der gerichtlichen Stabilisierungsmöglichkeiten.

Dieses Instrument der Vertragsbeendigung war sicherlich eins der umstrittensten Instrumente im Stabilisierungsbaukasten, hätte es doch einem Unternehmen ermöglicht sich noch vor Beginn der Entwicklung eines Restrukturierungsplans (und ohne Zustimmung der betroffenen Geschäftspartner) von für ihn nachteiligen Verträgen zu trennen.

Mit dem Wegfall des Instruments der Vertragsbeendigung besteht der Stabilisierungsbaukasten nun noch aus den folgenden Instrumenten (§ 29 Absatz 2 StaRUG):

  • die Durchführung eines gerichtlichen Planabstimmungsverfahrens (gerichtliche Planabstimmung),
  • die gerichtliche Vorprüfung von Fragen, die für die Bestätigung des Restrukturierungsplans erheblich sind (Vorprüfung),
  • die gerichtliche Anordnung von Regelungen zur Einschränkung von Maßnahmen der individuellen Rechtsdurchsetzung (Stabilisierung) und
  • die gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplans (Planbestätigung).

 

Insbesondere Punkt 3 und 4 sind sicherlich die wichtigsten Instrumente für ein betroffenes Unternehmen, da sie dem Unternehmen zunächst während der Erarbeitung des Restrukturierungsplans „den Rücken freihalten“ in Bezug auf z. B. Vollstreckungsansprüche der Gläubiger und ihm nach Abstimmung des Restrukturierungsplans eine Handhabe geben, die getroffenen Absprachen mit den Gläubigern im Zweifel auch gegen die Widerstände einzelner durchzusetzen.

Eine weitere kleine, aber wichtige Änderung im Interesse der Gläubiger dürfte die Einschränkung sein, dass eine Gruppe nun nicht mehr durch die Planannahme der anderen Gruppen überstimmt werden darf, wenn auf die überstimmte Gruppe mehr als die Hälfte der Stimmrechte der Gläubiger der betroffenen Rangklasse entfällt (§ 28 Absatz 1 StaRUG). 

Fazit

Man hat bei der Betrachtung der Änderungen ggü. dem Regierungsentwurf den Eindruck, dass die von uns bereits im vorherigen Artikel erwähnten bemerkenswerten Möglichkeiten die Gläubiger „zu Ihrem Glück zu zwingen“ bis zum Ende für einigen Diskussionsstoff gesorgt haben – und auf den letzten Metern doch noch etwas abgemildert wurden. Die Anpassungen sind aus unserer Sicht aber nachvollziehbar und werden die Wirksamkeit des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens sicherlich nicht stark beeinträchtigen – es ist sogar möglich, dass sie sich positiv auf die Akzeptanz der Maßnahmen durch die Gläubiger auswirken und damit die Umsetzung durch die Unternehmen erleichtern.